Auf der AniNite’23 gelten bestimmte Regeln, die mit Betreten des Veranstaltungsgeländes in Kraft treten

§ 1 Die Veranstalter, Organisatoren, Helfer und das Sicherheitspersonal sind durch
besondere T-Shirts und/oder Conpässe gekennzeichnet. Den Anweisungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Störung der Veranstaltung kann eine Anzeige nach §285 StGB nach sich ziehen.

§ 2 Zum Besuch der Veranstaltung ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Festlegung der Gebühr obliegt dem Veranstalter und ist nicht aushandelbar. Gegen die Entrichtung des Eintritts erhält der Besucher einen Besuchspass. Dieser ist sichtbar am Körper zu tragen und kann jederzeit vom Veranstalter oder von einer dazu befugten Person kontrolliert werden.

§ 3 Der Veranstalter hat das Recht, Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen,
anderen Veranstaltungsbesuchern lästig fallen oder die Veranstaltung stören von der
Veranstaltung auszuschließen. Ein Recht auf Rückerstattung eines geleisteten
Eintrittsentgelts besteht nicht.

§ 4 Das Herstellen von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen ist auf der Veranstaltung grundsätzlich bis auf Widerruf gestattet, ausgenommen hiervon sind Aufnahmen in WC-Anlagen und Umkleidekabinen ohne vorheriges Wissen des Aufgenommenen. Die
Veranstaltungsbesucher akzeptieren, dass die Möglichkeit besteht, dass von ihnen im
Rahmen der Veranstaltung Fotografien und/oder Videoaufnahmen entstehen und diese
veröffentlicht werden können. Ein Anspruch auf Entgelt dafür besteht nicht, ebenso
besteht kein Einspruchsrecht gegen die Veröffentlichung.

§ 4.1 Für das Herstellen von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen für Pressetätigkeiten (sowie bei jeglicher anderen Art von beabsichtigter Pressetätigkeit), muss eine Presse Vereinbarung (Anfrage unter Kontakt) vollständig und mit richtigen Angaben ausgefüllt, unterschrieben und an die Veranstaltungsleiter (oder einer dafür vorgesehenen Person via Kontakt ) geschickt und abgesegnet werden.

§ 4.2 VERWERTUNGSRECHTE – ZUSTIMMUNG DES BESUCHERS ZUR VERWERTUNG ALLFÄLLIGER AUFNAHMEN, DIE VON IHM GEMACHT WERDEN

Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr
kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder
zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.
Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es
strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine
Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.
Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der
übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im
Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.
Die Privatspähre jeder Person soll respektiert werden. Jeder Verstoß wird geahndet und
behördlich verfolgt.

§ 5 Waffen: Die gesondert ausgehangenen Waffenregeln sind für den gesamten
Veranstaltungsbereich und Veranstaltungszeitraum gültig.
Siehe auch: Waffenregeln für die AniNite.

§ 6 Das Mitführen jeglicher sonstiger Gegenstände, die zur Gefährdung von Personen führen können, bzw. das Anwenden jedweder Gegenstände als Waffe ist strikt untersagt.
Gegenstände, die dieser Definition entsprechen werden vom Sicherheitspersonal
zumindest bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen (ist der Besitz des Gegenstandes in Österreich nicht gestattet, so ist der Gegenstand an die österreichische Exekutive zu übergeben). Widersetzt sich die Person der Beschlagnahmung, so wird sie nach § 3 der Hausordnung der Veranstaltung verwiesen. Taschenkontrollen sind
behördlich berechtigt und somit auch zu akzeptieren.

§ 7 Ausgenommen von den Beschränkungen der § 5 und § 6 sind alle vom Veranstalter
hierfür autorisierte Personen (z.B.: Kampfsport-Vorführer) und Mitglieder der
österreichischen Exekutive im Dienst.

§ 8 Das Mitführen, der Konsum oder die Weitergabe von Suchtmitteln nach
Art. 1 Suchtmittelgesetz ist untersagt. Der Veranstalter ist verpflichtet, jeden Verstoß
anzuzeigen. Personen, die Suchtmittel auf der Veranstaltung besitzen werden ferner nach § 3 der Hausordnung von der Veranstaltung ausgeschlossen.

§ 9 Der Konsum von Tabakwaren, E-Zigaretten und dergleichen (auch Dampfware) ist grundsätzlich nur in den dafür gekennzeichneten Bereichen gestattet. Das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Speisen und Getränken ist während der Veranstaltung verboten.

§ 10 Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Assistenzhunde, das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde.

§ 11 Jegliches Inventar, Einrichtungsgegenstände, Wände, Fenster etc. dürfen nicht
beschädigt werden! Das Aufhängen von Plakaten, Wallscrolls usw. bedarf der Zustimmung der Veranstaltungsorganisation. Für die Beschädigung haftet der Verursacher!

§ 12 Zum Umziehen sind die Umkleiden zu verwenden! Das Verwenden von Haarsprays ist nur in den Umkleiden erlaubt. Toiletten zählen nicht als Umkleiden!

Wir danken für euer Verständnis zur Bewahrung der Sicherheit und dem Wohle aller Beteiligten!

Euer AniNite-Team